Der GG-Befüllschrank als Rückhaltevolumen für Abfüllplätze
Gemäß AwSV §2 (11) sind „Heizölverbraucheranlagen“ Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,
- die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,
- deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
- deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.
Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.
Gemäß AwSV §32 bedürfen Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen keiner Rückhaltung, wenn die Heizölverbraucheranlage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch für Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.
So sie eine Anlage für Diesel oder Heizöl betreiben oder errichten wollen, welche keine Heizölverbraucheranlage im Sinne der AwSV (wie vor beschrieben) ist, werden Anforderungen zur Rückhaltung an Abfüllflächen gestellt.
Für den Fall, dass sie dann ihre Anlage mit zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt und ein Grenzwertgeber verwendet wird, ist mit Einsatz des GG-Befüllschrank das Rückhaltevolumen für die geforderte Abfüllflächen gegeben.
Der GG-Befüllschrank erfüllt, unabhängig von der jährlichen Verbrauchsmenge, im Bereich des Anschlusses der Schlauchkupplung (Anschlusskupplung des Straßentankwagens am Ende des Vollschlauches) zum Befüllstutzen der Füllleitung des Lagerbehälters (Leitungsanschluss im Inneren des GG-Befüllschrank) die wasserrechtlichen Anforderungen an die Dichtfläche mit Rückhaltevermögen (flüssigkeitsundurchlässige Fläche, Beanspruchungsstufe "Hoch" 1 und Rückhaltevermögen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen, hier bis zur Unterbrechung des Füllvorgangs) von Abfüll- und Umschlaganlagen von Lägern für Heizöl EL, Dieselkraftstoff oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten.
Der GG-Befüllschrank mit bauaufsichtlicher Zulassung Z-38.5-200
Seit 7. September 2023 gilt die bauaufsichtliche Zulassung auch für weitere Flüssigkeiten gegenüber denen die Materialien 1.4571 und 1.4301 beständig sind (Beständigkeitsliste Anlage 1 zu Anhang B der DIN EN 12285-1).